Ging es um offene Forderungen, zeichnete bei Schornsteinfegern bis zum 1. Januar 2013 der Staat für die Beitreibung verantwortlich. Mit der Neuerung von § 20 des „Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG)“ gilt dies nicht mehr. Schornsteinfeger müssen sich selbst um ihre Außenstände kümmern. Culpa Inkasso unterstützt sie dabei mit einem maßgerechten Service für die Branche.
Wer als Schornsteinfeger tätig ist, tut viel mehr als Feuerungs- und Lüftungsanlagen zu kontrollieren und zu reinigen. Denn seitdem der Markt 2013 liberalisiert wurde und Schornsteinfeger keine vom Staat beliehenen Unternehmer mehr sind, obliegen diesen auch Themen wie Werbung, Preiskalkulation und Finanzierung sowie ggf. die Beitreibung von Kosten. Bei den Kosten handelt es sich um feste Sätze oder Rahmensätze, die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für bestimmte Tätigkeiten erhoben werden. Diese dienen der Deckung des Verwaltungsaufwands und berücksichtigen sowohl den Personal- und Sachaufwand als auch die Anzahl der Arbeitsstunden. Getragen werden diese Aufwendungen von Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
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